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Aktuelle Neuigkeiten

Freitag, den 31. Januar 2003, 15:15 Uhr (veröffentlicht von Christian Hölscher) [Permalink]

Informationen zu einem neuen Erzbischof

Am 25. Juli 2002 starb der Erzbischof von Paderborn Johannes Joachim Kardinal Degenhardt im Alter von 76 Jahren. Mit dem Tod des Erzbischofs ist im Erzbistum Paderborn die sogenannte Sedisvakanz eingetreten, die Zeit, in der der Stuhl des Erzbischofs von Paderborn unbesetzt ist.

Hier finden Sie kirchen- und staatsrechtliche Regelungen zu

Wahl und Ernennung eines neuen Bischofs

Preußen-Konkordat

Dompropst und Metropolitankapitel

Diözesanadministrator

Wahl und Ernennung des neuen Bischofs

  1. Wahl und Ernennung eines Bischofs für das Erzbistum Paderborn sind kirchenrechtlich (Codex Iuris Canonici) und staatskirchenrechtlich (Preußisches Konkordat von 1929) geregelt.

  2. Mit dem Tod des Erzbischofs ist der Bischofsstuhl bis zum Amtsantritt des neuen Bischofs vakant. Mit Eintritt der Sedisvakanz erlischt das Amt des Erzbischöflichen Generalvikars, nicht aber des Offizials, des Gerichtsvikars.

  3. Mit Eintritt der Sedisvakanz geht die Leitung des Erzbistums bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den dienstältesten Weihbischof über (can. 419 CIC), der für diese Zeit die Vollmachten erhält, die das Recht dem Generalvikar zuerkennt (can. 426 CIC).

  4. Innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz haben die residierenden Domkapitulare einen Diözesanadministrator zu wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat (can. 421 § 1, 502 § 3 CIC).

  5. Die Wahl bedarf keiner Bestätigung. Der zum Diözesanadministrator Gewählte hat nach Annahme der Wahl so bald wie möglich die Wahl dem Apostolischen Stuhl und den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen anzuzeigen.

  6. Das Domkapitel hat gemäß Artikel 6 des Vertrags zwischen dem Freistaat Preußen und dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 (Preußisches Konkordat) eine Kandidatenliste mit drei Kandidaten aufzustellen. Bei der Aufstellung dieser Kandidatenliste wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.

  7. Das Domkapitel ist bei der Erstellung der Kandidatenliste beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit der Einzuladenden anwesend ist.

  8. Die Kandidatenliste des Domkapitels wird durch den Dompropst dem Heiligen Stuhl übermittelt.

  9. Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten für das Bischofsamt fordert das Kirchenrecht (can. 378 CIC), dass der Betreffende

- sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes, um das es geht, geeignet machen;
- einen guten Ruf hat;
- wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist;
- wenigstens seit fünf Jahren Priester ist;
- einen Doktorgrad oder wenigstens den Grad eines Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist.

  1. Spätestens acht Tage nach Eintreffen der Liste mit den drei Kandidaten des Heiligen Stuhls, der sogenannten Terna, beruft der Dompropst die residierenden und die nichtresidierenden Domkapitulare zur Wahl des Erzbischofs ein. Die Sitzung hat frühestens zwei Wochen, spätestens vier Wochen später zu erfolgen. Das Domkapitel ist zur Wahl des Erzbischofs beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrzahl der Einzuladenden versammelt ist. Im ersten – und wenn nötig auch im zweiten Wahlgang – ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. Sollte dies in zwei Wahlgängen nicht der Fall sein, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. In diesem dritten Wahlgang genügt dann die einfache Mehrheit zur Wahl. Bei Stimmengleichheit gibt das höhere Lebensalter den Ausschlag.

  2. Nimmt der Kandidat die Wahl an, fragt der Dompropst bei den Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen an, ob gegenüber dem Gewählten politische Bedenken bestehen.

  3. Erheben die Landesregierungen keine Einwände, teilt der Dompropst den Namen des Gewählten dem Apostolischen Stuhl mit. Erst danach kann die Ernennung des neuen Bischofs durch den Papst erfolgen.

  4. Nach seiner Ernennung durch den Papst leistet der gewählte Erzbischof den Treueeid vor den Ministerpräsidenten der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen.

  5. Ist der Gewählte noch kein Bischof findet vor der Besitzergreifung die Bischofsweihe statt.

  6. Der Erzbischof ergreift in kanonischer Form Besitz von seiner Diözese, indem er innerhalb von vier Monaten nach Empfang des Apostolischen Schreibens den residierenden und nichtresidierenden Domkapitularen das Apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Monate, wenn der neue Diözesanbischof bereits früher zum Bischof geweiht wurde. Mit der Besitzergreifung durch den neuen Erzbischof erlischt das Amt des Diözesanadministrators.

  7. Für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Bischofswahl gilt eine strenge und weitgehende Geheimhaltungspflicht. Damit soll zum einen eine Einmischung von außen vermieden, zum anderen die möglichen Kandidaten geschützt werden.

Preußen-Konkordat

Bei der Wahl des neuen Erzbischofs von Paderborn kommt dem Domkapitel eine wichtige Rolle zu. Grundlage dafür ist der Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929, der auch für das Erzbistum Paderborn gilt.

In Artikel 6 dieses Vertrages heißt es:

  1. Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhls reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und –bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Der Heilige Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei der Preußischen Landesregierung festgestellt hat, daß Bedenken politischer Art nicht bestehen.

  2. Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit. nach oben

Dompropst und Metropolitankapitel

Das Metropolitankapitel unterstützt den Erzbischof bei der Leitung und Verwaltung des Erzbistums. Vorsitzender des Metropolitankapitels ist der Dompropst, der das Kapitel nach außen vertritt und die Kapitelssitzungen leitet.

Die Zahl der Mitglieder eines Domkapitels hängt von der Größe des Bistums ab. Das Paderborner Metropolitankapitel zählt 14 Mitglieder, neben dem Dompropst, Offizial Apostolischer Protonotar Dr. Wilhelm Hentze und dem Domdechanten,Prälat Dr. Heribert Schmitz, acht Residierende Domkapitulare (Weihbischof Hans-Josef Becker; Apostolischer Protonotar Bruno Kresing, bis zum Tod des Erzbischofs Generalvikar; Prälat Gerhard Horstkemper, Prälat Joseph Becker, Prälat Josef Luhmann, Prälat Manfred Grothe, Prälat Theo Ahrens und Prälat Winfried Schwingenheuer) und vier Nichtresidierende Domkapitulare (Propst Heinz Walter, Marsberg, Dechant Karl-Heinz Pötter, Herne, Regionaldekan Hubert Berenbrinker, Siegen und Regionaldekan Meinolf Mika, Lippstadt).

Zu den Aufgaben der Domkapitulare gehört der feierliche Gottesdienst in der Domkirche sowie die Verwaltung des Dombesitzes. Im Erzbistum Paderborn, für das nach wie vor das Preußen-Konkordat von 1929 gilt, haben die Domkapitulare außerdem das Recht, den Erzbischof zu wählen.

Diözesanadministrator

Bei Vakanz eines bischöflichen Stuhls geht die Leitung der Diözese zunächst auf den dienstältesten Weihbischof über. Im Erzbistum Paderborn ist dies Weihbischof Hans-Josef Becker. Dieser muss dann innerhalb von acht Tagen das Domkapitel zusammenrufen, das für die Zeit der Sedisvakanz einen Diözesanadministrator wählt. An dieser Wahl nehmen nur der Dompropst, der Domdechant und die acht residierenden Domkapitulare teil.

Für das Amt des Diözesanadministrators kann nach Canon 425 des Codex des kanonischen Rechts (Codex Iuris Canonici, kurz: CIC) gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist.

Mit der Annahme seiner Wahl erlangt der Diözesanadministrator Amtsgewalt. Er muss von niemandem bestätigt werden, jedoch sind die Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen sowie der Apostolische Stuhl von der Wahl zu informieren. Der Gewählte ist verpflichtet, das Glaubensbekenntnis vor dem Domkapitel abzulegen.

Mit dem Tod des Bischofs endet auch die Amtszeit des Generalvikars. Die Befugnisse des Diözesanadministrators sind denen eines Diözesanbischofs gleich. Er darf nach den Bestimmungen des Kirchenrechts jedoch keine Grundsatzentscheidungen treffen, die den neuen Bischof binden oder in seinen bischöflichen Rechten beeinträchtigen würden. Während der Sedisvakanz darf nichts verändert werden, heißt es dazu ausdrücklich im Canon 428 des CIC. Zu seiner Entlastung kann der Diözesanadministrator im Bereich der Verwaltung einen Stellvertreter benennen.

Das Amt des Diözesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof.

Quelle: Erzbistum-Paderborn.de


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